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WettbRiLi > 71. Verträge mit aufgeschobenem technischen Beginn
In der Krankenversicherung sind Verträge mit aufgeschobenem technischen Beginn unerwünscht. Sie sind unzulässig, wenn die Versicherung erst später als sechs Monate nach Vertragsabschluß beginnen soll.
   

Vorheriger Paragraph:
70. Verfahren der Freigabe

Nächster Paragraph:
72. Anpassungsklausel

 

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