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WettbRiLi > 70. Verfahren der Freigabe
Der Freigabeantrag muss innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Kündigung beim ersten Versicherungsunternehmen dem zweiten Versicherungsunternehmen zugegangen sein. Um den Versicherten vor der Abgabe gegensätzlicher Erklärungen zu bewahren, ist es dem zweiten Versicherungsunternehmen nicht gestattet, ihn zur Rücknahme des Freigabeantrages zu veranlassen.
Das zweite Versicherungsunternehmen hat binnen eines Monats nach Zugang des Freigabeantrages seine Entscheidung bekannt zu geben. Liegen die Voraussetzungen zur Freigabe vor, so hat es innerhalb derselben Frist die Versicherung rückwirkend ab Beginn aufzuheben. Gezahlte Beiträge und Gebühren sind dem Versicherungsnehmer ohne Abzug - abgesehen von der Verrechnung gewährter Versicherungsleistungen - zurückzugewähren.
Das zweite Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, ein etwa eingeleitetes Mahnverfahren sofort nach Eingang des Freigabeantrages bis zum Abschluss der Freigabeverhandlungen ruhen zu lassen.
Wird die Freigabe mit Recht verweigert, so muss das erste Versicherungsunternehmen eine form- und fristgerechte Kündigung des Versicherungsnehmers gegen sich gelten lassen, die vor Stellung des Freigabeantrages ausgesprochen worden ist.
Wird dem Freigabeantrag erst zu einem Zeitpunkt stattgegeben, nachdem der Vertrag mit dem ersten Versicherungsunternehmen infolge der Kündigung bereits beendet ist, so ist dieses verpflichtet, die bisherige Versicherung wiederherzustellen.
   

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69. Umfang der Freigabe

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71. Verträge mit aufgeschobenem technischen Beginn

 

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