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WettbRiLi > 69. Umfang der Freigabe
Nach der Freigabeverpflichtung gemäß Nr. 68 sind aufzuheben:
a)Krankheitskosten-Vollversicherungen,
b)Teilversicherungen, soweit beim ersten Versicherungsunternehmen ein gleichartiger bzw. bei der Krankenhaustagegeld- und/oder Krankentagegeldversicherung ein gleichwertiger Versicherungsschutz bestand. Als gleichartig gegenüber einer Krankenhauskostenversicherung gilt auch eine Krankenhaustagegeldversicherung.
   

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68. Verpflichtung zur Freigabe

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70. Verfahren der Freigabe

 

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