69. Umfang der Freigabe
Nach der Freigabeverpflichtung gemäß Nr. 68 sind aufzuheben:
- Krankheitskosten-Vollversicherungen,
- Teilversicherungen, soweit beim ersten Versicherungsunternehmen ein gleichartiger bzw. bei der Krankenhaustagegeld- und/oder Krankentagegeldversicherung ein gleichwertiger Versicherungsschutz bestand. Als gleichartig gegenüber einer Krankenhauskostenversicherung gilt auch eine Krankenhaustagegeldversicherung.
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