| Eine Werbung oder Ausspannung mit unlauteren Mitteln oder auf unlautere Weise ist insbesondere gegeben, wenn gegen nachstehende Bestimmungen verstoßen wird: |
| a) | Aufklärung über die mit dem Wechsel des Versicherungsunternehmens verbundenen Nachteile: Beabsichtigt ein Versicherter, zu einem anderen Versicherungsunternehmen überzutreten, so ist der Antragsteller auch auf mögliche Nachteile (z.B. Versicherungsalter, Wartezeiten, Risikozuschläge, Beitragsrückerstattung usw.) hinzuweisen. Außerdem wird auf die im Antrag enthaltene diesbezügliche Aufklärung verwiesen. |
| b) | Verschweigen anzeigepflichtiger Tatbestände seitens des Vertreters: Der Vertreter handelt unlauter, wenn er bei der Ausfüllung des Antrages die ihm mitgeteilten Vorerkrankungen und Vorversicherungen nicht angibt. |
| c) | Verbot der Kündigungshilfe: Es ist verboten, vorgeschriebene, vorgedruckte oder auf andere Weise vervielfältigte Kündigungsschreiben zu verwenden und den Versicherungsinteressenten zur Unterzeichnung vorzulegen. Es ist unzulässig, den Versicherungsinteressenten Kündigungsschreiben zu diktieren, vor- oder nachdatierte Kündigungsschreiben oder solche mit offenen Daten zu verwenden, das Datum nachträglich einzusetzen, sich zur Abgabe der Kündigungserklärung bevollmächtigen zu lassen oder deren Weiterleitung zu übernehmen. |
| d) | Verbot des Erlasses der allgemeinen Wartezeit: Die aufsichtsbehördlichen Bestimmungen über die allgemeine Wartezeit sind zu beachten. Umgehungen sind unzulässig. |
| e) | Hinweis auf Beitragsrückerstattung: Bei der Werbung unter Hinweis auf Beitragsrückerstattung sind die in diesem Zusammenhang an die Versicherten zurückgegebenen Monatsbeiträge oder Beitragsteile nicht allein, sondern nur in Verbindung mit der Anzahl der versicherten Personen, für die Beitragsrückerstattung gewährt worden ist, und mit dem aufgewendeten Gesamtbetrag zu nennen. |
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