| In alle Verträge mit Vertretern ist folgende Bestimmung aufzunehmen: "Die Ausspannung von Versicherungen und der Versuch der Ausspannung haben zu unterbleiben. Ausspannungen mit unlauteren Mitteln oder auf unlautere Weise sind unzulässig. Für Versicherungen, die nach den Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft: - Besonderer Teil C "Krankenversicherung" - freigegeben werden, besteht kein Anspruch auf irgendeine Vergütung; etwa empfangene Vergütungen sind zurückzugewähren." |