Sie sind hier: Wettbewerbsrichtlinien > Besonderer Teil > C. Krankenversicherung > I. Ausspannung von Versicherungen
 
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WettbRiLi > 66. Regelung in Vertreterverträgen
In alle Verträge mit Vertretern ist folgende Bestimmung aufzunehmen: "Die Ausspannung von Versicherungen und der Versuch der Ausspannung haben zu unterbleiben. Ausspannungen mit unlauteren Mitteln oder auf unlautere Weise sind unzulässig. Für Versicherungen, die nach den Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft: - Besonderer Teil C "Krankenversicherung" - freigegeben werden, besteht kein Anspruch auf irgendeine Vergütung; etwa empfangene Vergütungen sind zurückzugewähren."
   

Vorheriger Paragraph:
65. Unzulässigkeit der Ausspannung

Nächster Paragraph:
67. Fälle unzulässiger Ausspannung

 

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