Sie sind hier: Wettbewerbsrichtlinien > Besonderer Teil > B. Sach-, HUK- und Rechtsschutzversicherung > III. Besondere Bestimmungen für die Haftpflicht- und Unfallversicherung
 
 Übersicht
 

 Versicherungsvertrag

  Versicherungsaufsicht
  Pflichtversicherung
  Versicherungsteuer
  Wettbewerbsrichtlinien
 Service
  Impressum
  Nutzungsbedingungen

 

 

WettbRiLi > 63. Gruppenversicherungsverträge
Gruppenversicherungsverträge sind solche Verträge, in denen durch einen Versicherungsnehmer und einen Versicherungsschein eine Mehrheit von Personen versichert wird. Sie sind auch unter Gewährung von Sondervorteilen zulässig, wenn sie abgeschlossen werden
a)mit einem einzelnen Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmer gegen die Haftpflicht aus einem Betrieb des Versicherungsnehmers, gegen Unfälle innerhalb und außerhalb des Berufes oder nur gegen Berufsunfälle oder nur gegen außerberufliche Unfälle;
b)zur Deckung einer vorübergehenden Gefahr (Sportveranstaltung, Ausstellung oder dgl.);
c)mit dem einzelnen Verein zugunsten seiner Mitglieder gegen die aus der Vereinszugehörigkeit oder aus einer Betätigung für den Verein erwachsen den Unfall- oder Haftpflichtgefahren;
d)mit einzelnen Personen, Firmen, Behörden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften zugunsten einer Mehrheit von Personen gegen diejenigen Unfall- oder Haftpflichtgefahren, die diesen Personen aus der Benutzung der vom Versicherungsnehmer getroffenen Einrichtungen oder aus einer Betätigung in ihnen erwachsen.
   

Vorheriger Paragraph:
62. Wettbewerb bei Wechsel des Versicherungsortes und bei Zwangsverwaltung

Nächster Paragraph:
64. Werbung von Versicherungsverträgen

 

Link-Tipps:

 

 

 

 

 
Alle Gesetzestexte ohne Gewähr. Bitte beachten Sie die Nutzungsbedingungen.