Sie sind hier: Wettbewerbsrichtlinien > Besonderer Teil > B. Sach-, HUK- und Rechtsschutzversicherung > II. Besondere Bestimmungen für die Sachversicherung
 
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WettbRiLi > 62. Wettbewerb bei Wechsel des Versicherungsortes und bei Zwangsverwaltung
Werden versicherte Sachen nach einem anderen Versicherungsort verbracht, so soll dies nicht zur Ausspannung der Versicherung benutzt werden.
Die Zwangsverwaltung soll nicht zur Ausspannung der bestehenden Versicherung benutzt werden. Versicherungsanträge eines Zwangsverwalters werden abgelehnt, wenn nicht der die Eigentumsversicherung deckende Versicherer die bei ihm abgeschlossene Versicherung freigibt. Besitzende Versicherer dürfen vom Zwangsverwalter beantragte Verlängerungen für mehr als ein Jahr nur dann entgegennehmen, wenn eine schriftliche Zustimmung des Eigentümers vorliegt.
   

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