Sie sind hier: Wettbewerbsrichtlinien > Besonderer Teil > B. Sach-, HUK- und Rechtsschutzversicherung > II. Besondere Bestimmungen für die Sachversicherung
 
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WettbRiLi > 61. Wohnungseigentum
Bei Wohnungseigentum sollen das "gemeinschaftliche Eigentum", das einzelne Wohnungseigentum und alles "Sondereigentum" einheitlich in einem Versicherungsvertrag versichert werden.
   

Vorheriger Paragraph:
60. Mitversicherung

Nächster Paragraph:
62. Wettbewerb bei Wechsel des Versicherungsortes und bei Zwangsverwaltung

 

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