Sie sind hier: Wettbewerbsrichtlinien > Besonderer Teil > B. Sach-, HUK- und Rechtsschutzversicherung > I. Gemeinsame Bestimmung für die Sach-, HUK- und Rechtsschutzversicherung
 
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WettbRiLi > 60. Mitversicherung
Erörterungen oder Absprachen unter den Beteiligten, Stellungnahmen von Mitbeteiligten und Empfehlungen von Vereinigungen der Versicherer dürfen nicht mitgeteilt oder angedeutet werden. Kenntnisse, die Mitbeteiligte und ihre Vertreter über solche Erörterungen erlangt haben, dürfen sie nicht zum Wettbewerb zwischen mitbeteiligten Versicherern verwenden. Ebenso wenig darf Außenstehenden gegenüber Kritik an den Entschließungen der Beteiligten geübt werden.
Ein mitbeteiligter Versicherer soll sich beim Versicherungsnehmer um die Führung oder eine höhere Beteiligung erst bewerben, nachdem die laufende Versicherung gekündigt ist. Das gilt nicht für Nachversicherungen.
   

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59. Nachversicherungen

Nächster Paragraph:
61. Wohnungseigentum

 

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