| Die Werbung von Nachversicherungen zu anderweitig bestehenden Stammverträgen in der Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasser- und Sturmversicherung soll unterbleiben, wenn die Nachversicherungssumme unter 10.000 DM liegt. Die Erhöhung der Deckungssumme zu anderweitig bestehenden Haftpflichtversicherungen soll stets unterbleiben. |
| Ferner sind die sich nach Landesgesetzen, Satzungen und Versicherungsbedingungen der öffentlich-rechtlichen Versicherer für die Kündigung und Nachversicherung ergebenden Beschränkungen in der Gebäudefeuerversicherung zu beachten. |
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