Sie sind hier: Wettbewerbsrichtlinien > Besonderer Teil > B. Sach-, HUK- und Rechtsschutzversicherung > I. Gemeinsame Bestimmung für die Sach-, HUK- und Rechtsschutzversicherung
 
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WettbRiLi > 59. Nachversicherungen
Die Werbung von Nachversicherungen zu anderweitig bestehenden Stammverträgen in der Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasser- und Sturmversicherung soll unterbleiben, wenn die Nachversicherungssumme unter 10.000 DM liegt. Die Erhöhung der Deckungssumme zu anderweitig bestehenden Haftpflichtversicherungen soll stets unterbleiben.
Ferner sind die sich nach Landesgesetzen, Satzungen und Versicherungsbedingungen der öffentlich-rechtlichen Versicherer für die Kündigung und Nachversicherung ergebenden Beschränkungen in der Gebäudefeuerversicherung zu beachten.
   

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58. Vertragsverlängerungen

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60. Mitversicherung

 

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