Sie sind hier: Wettbewerbsrichtlinien > Besonderer Teil > B. Sach-, HUK- und Rechtsschutzversicherung > I. Gemeinsame Bestimmung für die Sach-, HUK- und Rechtsschutzversicherung
 
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WettbRiLi > 58. Vertragsverlängerungen
Unterliegt die Dauer von Versicherungsverträgen in einzelnen Versicherungszweigen einer zeitlichen Begrenzung, so darf die daraus sich ergebende Höchstdauer auch bei Verlängerungen, gerechnet vom Abschluss der Verlängerungsverträge an, nicht überschritten werden.
Es ist unzulässig, den Versicherungsnehmer beiläufig ein Schreiben oder einen Vordruck unterzeichnen zu lassen, in dem Anträge auf Vereinbarungen weniger wichtiger Art mit Verlängerungen verbunden sind.
   

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