Sie sind hier: Wettbewerbsrichtlinien > Besonderer Teil > B. Sach-, HUK- und Rechtsschutzversicherung > I. Gemeinsame Bestimmung für die Sach-, HUK- und Rechtsschutzversicherung
 
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WettbRiLi > 57. Vorversicherungsverträge
Es ist verboten, Anträge aufzunehmen, wenn
a)die Versicherung erst später als ein Jahr nach Abschluss beginnen soll;
b)die Versicherung noch länger als ein Jahr bei einem anderen Versicherungsunternehmen besteht.
Verboten ist es, sich einseitige Erklärungen aushändigen zu lassen, durch die sich Versicherungsnehmer, die noch länger als ein Jahr anderweitig versichert sind, verpflichten, die Versicherung nach Vertragsablauf ganz oder teilweise auf das neue Versicherungsunternehmen zu übertragen. Die Bestimmungen der Nr. 42 werden hierdurch nicht berührt.
Verboten ist die Verwertung von Kündigungserklärungen oder Ermächtigungen zur Kündigung anderweitig bestehender Versicherungsverträge, wenn diese Erklärungen dem Versicherungsunternehmen oder seinem Vertreter früher als ein Jahr vor Ablauf des bestehenden Versicherungsvertrages zugehen.
   

Vorheriger Paragraph:
56. Ausspannung und Kündigungshilfe

Nächster Paragraph:
58. Vertragsverlängerungen

 

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