| Es ist unzulässig, in fremde Versicherungsbestände planmäßig oder mit unlauteren Mitteln einzudringen. Es ist insbesondere unzulässig: |
| a) | vorgedruckte oder sonst auf mechanischem Wege vervielfältigte Kündigungsschreiben zu verwenden oder Versicherungsinteressenten zur Unterzeichnung vorzulegen; |
| b) | von Versicherungsinteressenten vor- oder nachdatierte Kündigungsschreiben oder Kündigungsschreiben mit offenem Datum zu verwenden oder das Datum nachträglich auszufüllen; |
| c) | Kündigungsschreiben, deren Weiterleitung der Vertreter oder sein Versicherungsunternehmen übernommen hat, später als einen Monat nach der Unterzeichnung an den Empfänger weiterzugeben; |
| d) | Ablaufdaten fremder Versicherungen durch Verwendung von Werbeprospekten mit vorgedruckter Antwort oder durch ähnliche Maßnahmen zu sammeln; |
| e) | Schadenfälle, die bei fremden Versicherungsunternehmen angemeldet oder von diesen abgewickelt sind, zum Anlass zu nehmen, in die Bestände dieser Versicherungsunternehmen einzudringen. |
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