Sie sind hier: Wettbewerbsrichtlinien > Besonderer Teil > B. Sach-, HUK- und Rechtsschutzversicherung > I. Gemeinsame Bestimmung für die Sach-, HUK- und Rechtsschutzversicherung
 
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WettbRiLi > 56. Ausspannung und Kündigungshilfe
Es ist unzulässig, in fremde Versicherungsbestände planmäßig oder mit unlauteren Mitteln einzudringen. Es ist insbesondere unzulässig:
a)vorgedruckte oder sonst auf mechanischem Wege vervielfältigte Kündigungsschreiben zu verwenden oder Versicherungsinteressenten zur Unterzeichnung vorzulegen;
b)von Versicherungsinteressenten vor- oder nachdatierte Kündigungsschreiben oder Kündigungsschreiben mit offenem Datum zu verwenden oder das Datum nachträglich auszufüllen;
c)Kündigungsschreiben, deren Weiterleitung der Vertreter oder sein Versicherungsunternehmen übernommen hat, später als einen Monat nach der Unterzeichnung an den Empfänger weiterzugeben;
d)Ablaufdaten fremder Versicherungen durch Verwendung von Werbeprospekten mit vorgedruckter Antwort oder durch ähnliche Maßnahmen zu sammeln;
e)Schadenfälle, die bei fremden Versicherungsunternehmen angemeldet oder von diesen abgewickelt sind, zum Anlass zu nehmen, in die Bestände dieser Versicherungsunternehmen einzudringen.
   

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55. Werbung von Versicherungsverträgen

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