Sie sind hier: Wettbewerbsrichtlinien > Besonderer Teil > B. Sach-, HUK- und Rechtsschutzversicherung > I. Gemeinsame Bestimmung für die Sach-, HUK- und Rechtsschutzversicherung
 
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WettbRiLi > 55. Werbung von Versicherungsverträgen
Aufgabe der Werbung ist es in erster Linie, dafür zu sorgen, dass unversicherte oder nicht ausreichend versicherte Wagnisse Versicherungsschutz erhalten.
   

Vorheriger Paragraph:
54. Verwendung von Sparbüchsen, Sparuhren und ähnlichen Einrichtungen

Nächster Paragraph:
56. Ausspannung und Kündigungshilfe

 

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