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WettbRiLi > 54. Verwendung von Sparbüchsen, Sparuhren und ähnlichen Einrichtungen
Wenn ein Versicherungsunternehmen zur Werbung und Beitragseinziehung sog. Sparuhren, Sparbüchsen oder ähnliche Einrichtungen verwendet, muss der Versicherungsnehmer oder Antragsteller über den Zweck dieser Einrichtung aufgeklärt werden.
   

Vorheriger Paragraph:
53. Angaben zur Überschussbeteiligung

Nächster Paragraph:
55. Werbung von Versicherungsverträgen

 

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