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WettbRiLi > 53. Angaben zur Überschussbeteiligung
Die Darstellung und Erläuterung zur Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer ist nur im Rahmen der aufsichtsbehördlichen Anordnungen und Verwaltungsgrundsätze zulässig.
   

Vorheriger Paragraph:
52. Rückgängigmachung der Ausspannung

Nächster Paragraph:
54. Verwendung von Sparbüchsen, Sparuhren und ähnlichen Einrichtungen

 

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