Sie sind hier: Wettbewerbsrichtlinien > Besonderer Teil > A. Lebensversicherung > I. Ausspannung von Versicherungen
 
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WettbRiLi > 52. Rückgängigmachung der Ausspannung
Ist eine Ausspannung erfolgt, so soll wie folgt verfahren werden:
a)Ist der bei dem zweiten Versicherungsunternehmen gestellte Antrag noch nicht angenommen, so wird dieses den Antrag an den Antragsteller zurück geben unter Hinweis darauf, dass es keine Versicherung abzuschließen wünsche, welche unter gleichzeitiger Aufgabe einer bei einem anderen Versicherungsunternehmen bestehenden Versicherung beantragt wird, und deshalb auf die Weiterbearbeitung des Antrages verzichte.
b)Ist der Versicherungsschein ausgefertigt, aber noch nicht eingelöst, so wird das Versicherungsunternehmen unter demselben Hinweis wie unter a) vom Versicherungsvertrag zurücktreten oder nach c) verfahren.
c)Ist der neue Versicherungsschein schon eingelöst, so soll das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer unter Hinweis auf die Unzweckmäßigkeit der Aufgabe der Versicherung das Anerbieten machen, die neue Versicherung bis zur Höhe der ausgespannten Summe zu löschen und den dafür gezahlten Beitrag abzüglich des geschäftsplanmäßigen Risikobeitrages an ihn auf sein Beitragskonto bei dem betreffenden Versicherungsunternehmen zu überweisen.
   

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51. Verfahren in Ausspannungsfällen

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53. Angaben zur Überschussbeteiligung

 

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