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WettbRiLi > 51. Verfahren in Ausspannungsfällen
Behauptet ein Versicherungsunternehmen unter Darlegung eines bestimmten Sachverhalts eine in seinen Bestand eingreifende Ausspannung oder einen Ausspannungsversuch, soll das von dieser Behauptung betroffene Versicherungsunternehmen dazu binnen angemessener Frist eingehend Stellung nehmen. Einigen sich die Versicherungsunternehmen nicht, ist jedes von ihnen berechtigt, sich an den Schlichtungsausschuss des Verbandes der Lebensversicherungsunternehmen zu wenden. In jedem Fall soll eine gütliche Beilegung des Streitfalles durch den Schlichtungsausschuss versucht werden, bevor ein ordentliches Gericht angerufen wird.
   

Vorheriger Paragraph:
50. Vermerk im Antragsvordruck

Nächster Paragraph:
52. Rückgängigmachung der Ausspannung

 

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