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WettbRiLi > 49. Regelung in Vertreterverträgen
Die Versicherungsunternehmen und die Generalagenten sind verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, um Ausspannungen und Ausspannungsversuche zu unterbinden. Zu diesem Zweck nehmen sie in alle Verträge mit Vertretern folgende Bestimmung auf:
"Die Ausspannung von Versicherungen und der Versuch der Ausspannung sind unzulässig. Für durch Ausspannung gewonnene Versicherungen besteht kein Anspruch auf irgendeine Vergütung; etwa empfangene Vergütungen sind zurückzugewähren."
   

Vorheriger Paragraph:
48. Unzulässigkeit der Ausspannung

Nächster Paragraph:
50. Vermerk im Antragsvordruck

 

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