Die Versicherungsunternehmen und die Generalagenten sind verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, um Ausspannungen und Ausspannungsversuche zu unterbinden. Zu diesem Zweck nehmen sie in alle Verträge mit Vertretern folgende Bestimmung auf:
"Die Ausspannung von Versicherungen und der Versuch der Ausspannung sind unzulässig. Für durch Ausspannung gewonnene Versicherungen besteht kein Anspruch auf irgendeine Vergütung; etwa empfangene Vergütungen sind zurückzugewähren."