Sie sind hier: Wettbewerbsrichtlinien > Besonderer Teil > A. Lebensversicherung > I. Ausspannung von Versicherungen
 
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WettbRiLi > 48. Unzulässigkeit der Ausspannung
Die Ausspannung von Versicherungen und der Versuch der Ausspannung sind unzulässig. Eine Ausspannung liegt vor, wenn ein Versicherungsunternehmen oder der für das Unternehmen handelnde in der Absicht, eine Versicherung abzuschließen oder zu vermitteln, vorsätzlich jemanden dazu veranlasst, ein anderwärts bestehendes oder beantragtes Versicherungsverhältnis (Einzel- oder Gruppenversicherung) vorzeitig zu lösen.
   

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47. Berechnung und Erhebung von Nebenkosten

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49. Regelung in Vertreterverträgen

 

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