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WettbRiLi > 47. Berechnung und Erhebung von Nebenkosten
Die Versicherungsunternehmen dürfen nur die tatsächlich anfallenden, vertraglich vereinbarten Nebenkosten erheben, die im Rahmen des Aufsichtsrechts zulässig sind.
Die Höhe der Nebenkosten ist in übersichtlicher Weise in die Antragsvordrucke und die Versicherungsscheine aufzunehmen, soweit dies aufsichtsbehördlich vorgeschrieben ist.
Die Vertreter dürfen nur die von den Versicherungsunternehmen berechneten oder vertraglich vorgesehenen Nebenkosten erheben.
   

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46. Sondervergütungen (Provisionsabgabeverbot)

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48. Unzulässigkeit der Ausspannung

 

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