| Die Versicherungsunternehmen dürfen nur die tatsächlich anfallenden, vertraglich vereinbarten Nebenkosten erheben, die im Rahmen des Aufsichtsrechts zulässig sind. |
| Die Höhe der Nebenkosten ist in übersichtlicher Weise in die Antragsvordrucke und die Versicherungsscheine aufzunehmen, soweit dies aufsichtsbehördlich vorgeschrieben ist. |
| Die Vertreter dürfen nur die von den Versicherungsunternehmen berechneten oder vertraglich vorgesehenen Nebenkosten erheben. |
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