| Es ist unzulässig, eine Versicherung als unentgeltliche Zugabe zu einer Ware oder anderen Leistung anzukündigen, anzubieten oder zu gewähren. Es ist ebenfalls unzulässig, eine Ware oder andere Leistung als unentgeltliche Zugabe zu einer Versicherung anzukündigen, anzubieten oder zu gewähren. Dieses Verbot gilt nicht, wenn lediglich geringwertige Reklamegegenstände, die als solche durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbungtreibenden gekennzeichnet sind, oder geringwertige Kleinigkeiten gewährt werden. |
| Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 und Satz 2 gelten auch dann, wenn die Zugabe nur gegen ein geringfügiges, offenbar bloß zum Schein verlangtes Entgelt gewährt wird. |
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