| Bei der Gewährung von Darlehen durch Versicherungsunternehmen sind Versicherungsverträge zu beachten, die bei anderen Versicherungsunternehmen im Zeitpunkt der Darlehensgewährung bestehen. Mit diesem Grundsatz steht es nicht im Widerspruch, wenn das Darlehen gewährende oder ein ihm nahe stehendes Versicherungsunternehmen im Darlehensvertrag verlangt, dass es an den bestehenden Versicherungsverträgen des Darlehensnehmers angemessen beteiligt wird. Unlauter ist es hingegen, wenn ein Darlehensnehmer gezwungen wird, von dem besitzenden Versicherungsunternehmen die vorzeitige Freigabe eines noch auf längere Zeit bestehenden Versicherungsvertrages zu verlangen. Im Zusammenhang mit solchen Darlehensgeschäften sind keine Versicherungsabschlüsse mit Dritten (z.B. Mietern, Lieferanten, Abnehmern oder Arbeitnehmern) anzustreben. Dem Darlehen gewährenden Versicherungsunternehmen ist es nicht verwehrt, zu seiner Sicherheit einen vollen Versicherungsschutz zu verlangen. |
| Wird zur Sicherung eines Darlehens ein Lebensversicherungsvertrag geschlossen, so darf die Versicherungssumme das Darlehen nebst Zinsen für ein Jahr nicht übersteigen. |
| Unter dieses Verbot fallen nicht |
| a) | langfristige, nach hierfür genehmigten Sondergeschäftsplänen erfolgende Darlehensgeschäfte, bei denen entweder das Lebensversicherungsunternehmen selbst der Darlehensgeber ist oder bei denen geschäftsplanmäßig gegenüber der Aufsichtsbehörde festgelegt ist, in welcher Weise das Darlehen beschafft und unter welchen Bedingungen es gegeben wird; |
| b) | Hypothekenhergaben an Versicherungsnehmer seitens ihres Lebensversicherungsunternehmens. |
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