| In der Sach-, HUK- und Rechtsschutzversicherung sind dem Angebot die aufsichtsbehördlich genehmigten Bedingungen und Klauseln zugrunde zu legen. Besondere, auf das versicherte Wagnis bezogene Vereinbarungen sind jedoch zulässig, soweit sie durch besondere Verhältnisse des Wagnisses bedingt sind und sich darauf beschränken, diesen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Vertragsbestimmungen, die den Grundsätzen ordentlicher Versicherungstechnik widersprechen, sind unzulässig. |