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WettbRiLi > 39. Beratung in Sozialversicherungsfragen
Im Bereich der Personenversicherung darf in sozialversicherungsrechtlichen Fragen nur beraten werden, wenn die Beratung mit einem angestrebten Versicherungsabschluss unmittelbar zusammenhängt. Bei werbenden Hinweisen auf eine sozialversicherungsrechtliche Beratung muss der unmittelbare Zusammenhang der angekündigten Beratung mit dem angestrebten Abschluss von Versicherungsverträgen deutlich werden. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, als werde die Beratung im Auftrage eines Sozialversicherungsträgers, einer berufsständischen Kammer oder einer sonstigen amtlichen oder halbamtlichen Stelle erteilt.
   

Vorheriger Paragraph:
38. Werbung mit Hinweisen auf die Versicherungsberatung

Nächster Paragraph:
40. Beachtung der für die Tarifierung maßgeblichen Umstände

 

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