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WettbRiLi > 37. Zulässigkeitsvoraussetzungen
Die Vertreter dürfen in Versicherungsangelegenheiten nur dann beraten, wenn zwischen ihrer Beratung und der Vermittlung eines bestimmten Versicherungsvertrages ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Dieser ist nur gegeben, wenn die Vertreter die Versicherungsinteressenten, Versicherungsnehmer oder Versicherten im Rahmen ihrer Vertretertätigkeit über den Abschluss eines neuen oder die Ausführung eines bestehenden Versicherungsvertrages beraten.
Soweit die Versicherungsberatung zulässig ist, muss für alle Beteiligten stets offenkundig sein, dass sie durch geschäftlich interessierte Vertreter namentlich genannter Versicherungsunternehmen erfolgt. Die Vertreter dürfen also nicht als uneigennützige, objektive oder neutrale Berater auftreten und sich auch nicht "Versicherungsberater" oder "Versicherungstreuhänder" nennen oder ähnliche Bezeichnungen verwenden. Auch Doppelbezeichnungen wie "Versicherungsberater und -vermittler" sind nicht zulässig.
Versicherungsberater ist und darf sich nur nennen, wer nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz vom zuständigen Amtsgerichts- oder Landgerichtspräsidenten seines zuständigen Wohnsitzes als Versicherungsberater zugelassen ist. Ein zugelassener Versicherungsberater darf keine Versicherungsverträge vermitteln.
   

Vorheriger Paragraph:
36. Keine Werbung mit der Versicherungsaufsicht

Nächster Paragraph:
38. Werbung mit Hinweisen auf die Versicherungsberatung

 

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