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WettbRiLi > 36. Keine Werbung mit der Versicherungsaufsicht
Es ist unzulässig, mit dem Bestehen der Versicherungsaufsicht über ein bestimmtes Unternehmen zu werben; erlaubt ist jedoch der Hinweis, dass ein bestimmter Versicherungszweig als solcher staatlich beaufsichtigt wird.
   

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35. Eidesstattliche Erklärungen

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37. Zulässigkeitsvoraussetzungen

 

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