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WettbRiLi > 35. Eidesstattliche Erklärungen
Es ist unzulässig, zu Wettbewerbszwecken eidesstattliche Erklärungen außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens herbeizuführen oder zu verwenden.
   

Vorheriger Paragraph:
34. Veröffentlichung von Gutachten

Nächster Paragraph:
36. Keine Werbung mit der Versicherungsaufsicht

 

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