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WettbRiLi > 34. Veröffentlichung von Gutachten
Gutachten sollen nur veröffentlicht oder erwähnt werden, wenn sie von wissenschaftlich oder sachlich hierzu berufenen Personen erstattet worden sind. Gleichzeitig sind Name, Beruf und Anschrift des Sachverständigen anzugeben.
   

Vorheriger Paragraph:
33. Keine Veröffentlichung von Dank- und Empfehlungsschreiben

Nächster Paragraph:
35. Eidesstattliche Erklärungen

 

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