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WettbRiLi > 33. Keine Veröffentlichung von Dank- und Empfehlungsschreiben
Es ist unzulässig, Empfehlungsschreiben oder Danksagungen für die Bewirkung einer Versicherungsleistung oder für die Erledigung eines Versicherungsfalles zu veröffentlichen. Ebenfalls unzulässig ist es, Versicherungsnehmer, Versicherte, Geschädigte oder deren Angehörige zu öffentlichen Danksagungen der genannten Art zu veranlassen.
Zulässig ist es, bemerkenswerte Versicherungsfälle oder Listen von ausgezahlten Versicherungsleistungen zu veröffentlichen; Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer, Versicherten oder Geschädigten dürfen dabei nicht genannt werden.
   

Vorheriger Paragraph:
32. Keine Werbung mit dem Namen bekannter Persönlichkeiten

Nächster Paragraph:
34. Veröffentlichung von Gutachten

 

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