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WettbRiLi > 32. Keine Werbung mit dem Namen bekannter Persönlichkeiten
Es ist unzulässig, mit den Namen bekannter Persönlichkeiten, die einem Versicherungsunternehmen oder einem Vertreter nahe stehen bzw. dort versichert sind, zu werben. Zulässig ist dagegen die Erwähnung derartiger Persönlichkeiten in Geschäftsberichten und Abhandlungen über die Entstehung und Entwicklung eines Unternehmens.
   

Vorheriger Paragraph:
31. Hinweise auf versicherungsfremde Bindungen

Nächster Paragraph:
33. Keine Veröffentlichung von Dank- und Empfehlungsschreiben

 

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