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WettbRiLi > 31. Hinweise auf versicherungsfremde Bindungen
Es ist unzulässig, sich Empfehlungen von Behörden, Körperschaften, Berufs- oder Wirtschaftsorganisationen oder sonstigen Stellen außerhalb der Versicherungswirtschaft durch Täuschung oder in einer sonst gegen die guten Sitten verstoßenden Weise zu beschaffen und sie zu verwenden, sich auf Empfehlungen mit irreführendem Inhalt zu berufen oder bei der Verwendung von Empfehlungen den Eindruck zu erwecken, als bestehe eine Erwartung oder ein Zwang der empfehlenden Stelle zu einem Versicherungsabschluss. Der Hinweis auf versicherungsfremde Bindungen eines Versicherungsunternehmens politischer, berufsständischer, gewerkschaftlicher, religiöser oder ähnlicher Art ist nur zulässig, wenn die behauptete Bindung nachweisbar besteht.
Es ist ebenfalls unzulässig, das Standesbewusstsein der Versicherungsinteressenten betont anzusprechen.
   

Vorheriger Paragraph:
30. Vergleichende Werbung

Nächster Paragraph:
32. Keine Werbung mit dem Namen bekannter Persönlichkeiten

 

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