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WettbRiLi > 30. Vergleichende Werbung
Vergleichende Werbung ist nur in den vom allgemeinen Wettbewerbsrecht gezogenen Grenzen zulässig. Sie muss wahr, sachlich und vollständig sein, darf für den Vergleich wesentliche Tatsachen nicht unterdrücken und hat Leistungsunterschiede in sachlicher Form und Aufmachung anhand nachprüfbarer Tatsachen darzustellen.
Eine vergleichende Werbung darf außerdem keinesfalls zur Irreführung des Versicherungssuchenden Publikums geeignet sein. Die Möglichkeit einer solchen Irreführung besteht angesichts der Kompliziertheit des Versicherungswesens und der meist tatsächlichen Unmöglichkeit, alle bei einem zutreffenden Leistungsvergleich zu beachtenden Faktoren und Umstände hinreichend zu berücksichtigen und aufzuzeigen, in einem besonderen Maße. Deshalb darf in der Werbung, insbesondere in Werbeschriften, Werbeanzeigen oder sonstigen Werbemitteln, auf Tarife, Bedingungen oder Kosten von anderen VU, auf Durchschnittsdaten der Versicherungswirtschaft und auf fremde Leistungsvergleiche nur Bezug genommen werden, wenn die Voraussetzungen für einen echten Leistungsvergleich objektiv gegeben sind. Aus den gleichen Gründen ist bei Hinweisen auf die Rechtsform der Versicherungsunternehmen sowie auf deren Organisationsaufbau und dadurch bedingte Kosten besonders darauf zu achten, dass die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind.
   

Vorheriger Paragraph:
29. Werbung mit der eigenen Leistung

Nächster Paragraph:
31. Hinweise auf versicherungsfremde Bindungen

 

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