| Es ist unzulässig, Titel oder Berufsbezeichnungen zu verleihen oder zu führen, sofern hierdurch ein falscher Eindruck über die Aufgaben, Zuständigkeiten und Vollmachten des Vertreters hervorgerufen werden könnte. |
| Die Vertreter dürfen im Geschäftsverkehr nur die ihnen auf Grund des Vertretungsverhältnisses ausdrücklich verliehenen Titel führen. |
| Titel und Amts- oder Berufsbezeichnungen aus einer früheren Tätigkeit dürfen im Geschäftsverkehr nur geführt werden, wenn sie als solche erkennbar sind und nicht in der Absicht gebraucht werden, sich hierdurch bei der Tätigkeit als Vertreter einen sachlich ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. |
| Es ist in jedem Fall unzulässig, zu Wettbewerbszwecken auf eine frühere Dienststellung hinzuweisen. |
| Vertreter, die irreführende Titel oder Bezeichnungen führen, und Versicherungsunternehmen, die ein solches Verhalten ihrer Vertreter dulden, müssen den hierdurch erweckten falschen Anschein in seinen Folgen gegen sich gelten lassen. |
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