Sie sind hier: Wettbewerbsrichtlinien > Allgemeiner Teil > C. Grundsätze für das Verhalten im Wettbewerb > I. Wahrheit und Klarheit im Wettbewerb
 
 Übersicht
 

 Versicherungsvertrag

  Versicherungsaufsicht
  Pflichtversicherung
  Versicherungsteuer
  Wettbewerbsrichtlinien
 Service
  Impressum
  Nutzungsbedingungen

 

 

WettbRiLi > 25. Kein anonymer Wettbewerb
Versicherungsvertragsunterlagen müssen die Firma und Anschrift des Versicherungsunternehmens (Wagnisträgers) durch den Druck oder in sonstiger Weise deutlich an leicht auffindbarer Stelle erkennen lassen. Hinweise auf die Konzernzugehörigkeit können in kleinerer Schrift darunter aufgenommen werden.
Im Wettbewerb müssen die Vertreter stets ihre Vertretereigenschaft zu erkennen geben, die Firma des von ihnen vertretenen Versicherungsunternehmens nennen und sich jederzeit, z.B. durch einen Ausweis oder eine Besuchskarte, als Vertreter dieses Versicherungsunternehmens legitimieren können.
Selbständige Vertreter müssen im Schriftverkehr darüber hinaus ihre Firma bzw. ihren bürgerlichen Namen mit mindestens einem voll ausgeschriebenen Vornamen angeben. In Werbeschriften und Versicherungsvertragsunterlagen darf die Firma bzw. der Name der selbständigen Vertreter gegenüber der Firma des vertretenen Versicherungsunternehmens nur an zweiter Stelle und nur in weniger hervorgehobener Schrift und in kleinerem Druck erscheinen.
   

Vorheriger Paragraph:
24. Firmenwahrheit

Nächster Paragraph:
26. Titel und Berufsbezeichnungen

 

Link-Tipps:

 

 

 

 

 
Alle Gesetzestexte ohne Gewähr. Bitte beachten Sie die Nutzungsbedingungen.