| Versicherungsvertragsunterlagen müssen die Firma und Anschrift des Versicherungsunternehmens (Wagnisträgers) durch den Druck oder in sonstiger Weise deutlich an leicht auffindbarer Stelle erkennen lassen. Hinweise auf die Konzernzugehörigkeit können in kleinerer Schrift darunter aufgenommen werden. |
| Im Wettbewerb müssen die Vertreter stets ihre Vertretereigenschaft zu erkennen geben, die Firma des von ihnen vertretenen Versicherungsunternehmens nennen und sich jederzeit, z.B. durch einen Ausweis oder eine Besuchskarte, als Vertreter dieses Versicherungsunternehmens legitimieren können. |
| Selbständige Vertreter müssen im Schriftverkehr darüber hinaus ihre Firma bzw. ihren bürgerlichen Namen mit mindestens einem voll ausgeschriebenen Vornamen angeben. In Werbeschriften und Versicherungsvertragsunterlagen darf die Firma bzw. der Name der selbständigen Vertreter gegenüber der Firma des vertretenen Versicherungsunternehmens nur an zweiter Stelle und nur in weniger hervorgehobener Schrift und in kleinerem Druck erscheinen. |
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