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WettbRiLi > 24. Firmenwahrheit
Die Firmierung der Versicherungsunternehmen und der selbständigen Vertreter soll den Geschäftsgegenstand klar, vollständig und richtig erkennen lassen. Unzulässig ist eine Firmierung, die über die wirtschaftliche Funktion täuschen kann.
   

Vorheriger Paragraph:
23. Täuschungsverbot

Nächster Paragraph:
25. Kein anonymer Wettbewerb

 

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