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WettbRiLi > 23. Täuschungsverbot
Es ist unzulässig, Versicherungsinteressenten, Versicherungsnehmer oder Versicherte über die Prämienverpflichtungen, Obliegenheiten, Leistungsansprüche oder andere wesentliche Bedingungen des Versicherungsvertrages zu täuschen oder in einem erkennbaren Irrtum zu halten. Insbesondere darf weder mündlich noch schriftlich behauptet oder der Anschein erweckt werden, dass ein uneingeschränkter Versicherungsschutz geboten wird, wenn die Versicherungsbedingungen oder Tarife Einschränkungen irgendwelcher Art vorsehen.
Tarifliche Höchstleistungen dürfen nur in Zusammenhang mit den in den Bedingungen festgelegten Voraussetzungen genannt werden.
Die Versicherungsnehmer müssen auf alle Vertragsänderungen, die ihre Rechte und Pflichten berühren, in unmissverständlicher Form hingewiesen werden. Ihre Zustimmung darf nicht durch Täuschung oder Ausnutzung eines Irrtums erlangt werden.
Es ist unzulässig, mit Schlagworten wie "Konkurrenzlose Versicherung", "Versicherung zu Selbstkosten", "Versicherung unter Selbstkosten", "Kostenlose Versicherung" oder "Kostenlose Vermittlung" zu werben.
Vertreter dürfen nicht als Makler auftreten; Makler dürfen nicht als Vertreter auftreten.
   

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22. Allgemeine Anforderungen an die Werbung

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24. Firmenwahrheit

 

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