Sie sind hier: Wettbewerbsrichtlinien > Allgemeiner Teil > B. Grundsätze für den Abschluss von Vertreterverträgen > I. Pflichten der Versicherungsunternehmen und der Generalagenten
 
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WettbRiLi > 16. Verpflichtung auf die Wettbewerbsrichtlinien
Die Richtlinien sind den Vertretern in zweckentsprechender Form zur Kenntnis zu bringen. Die Vertreter sind zu verpflichten, sie in ihrer jeweiligen Fassung zu beachten.
   

Vorheriger Paragraph:
15. Einschränkung der Kolonnenwerbung

Nächster Paragraph:
17. Angaben über persönliche und berufliche Verhältnisse

 

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