| Unter Kolonnenwerbung ist der Einsatz geschlossener Werbegruppen zur Vermittlung von Versicherungsverträgen zu verstehen. |
| Die Verwendung von Werbekolonnen ist unerwünscht. |
| Kolonnenwerbung ist unzulässig, wenn dabei fachlich nicht genügend vorgebildete oder auf ihre Zuverlässigkeit nicht ausreichend überprüfte Werber Verwendung finden. |
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