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WettbRiLi > 15. Einschränkung der Kolonnenwerbung
Unter Kolonnenwerbung ist der Einsatz geschlossener Werbegruppen zur Vermittlung von Versicherungsverträgen zu verstehen.
Die Verwendung von Werbekolonnen ist unerwünscht.
Kolonnenwerbung ist unzulässig, wenn dabei fachlich nicht genügend vorgebildete oder auf ihre Zuverlässigkeit nicht ausreichend überprüfte Werber Verwendung finden.
   

Vorheriger Paragraph:
14. Keine öffentlichen Provisionszusagen an Anschriftenvermittler

Nächster Paragraph:
16. Verpflichtung auf die Wettbewerbsrichtlinien

 

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