Sie sind hier: Wettbewerbsrichtlinien > Allgemeiner Teil > B. Grundsätze für den Abschluss von Vertreterverträgen > I. Pflichten der Versicherungsunternehmen und der Generalagenten
 
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WettbRiLi > 14. Keine öffentlichen Provisionszusagen an Anschriftenvermittler
Es ist unzulässig, öffentlich für den Nachweis von Versicherungsinteressenten eine Vergütung zuzusagen. Den Versicherungsunternehmen ist jedoch das Ansprechen des eigenen Versicherungsnehmerkreises und die Zusage an die Mitglieder dieses Kreises, für den Anschriftennachweis bei Zustandekommen eines Versicherungsvertrages eine geringe Vergütung zu zahlen, gestattet.
   

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13. Bedingungen des Abschlusses von Vertreterverträgen mit versicherungsfremden Stellen

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15. Einschränkung der Kolonnenwerbung

 

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