| Es ist unzulässig, öffentlich für den Nachweis von Versicherungsinteressenten eine Vergütung zuzusagen. Den Versicherungsunternehmen ist jedoch das Ansprechen des eigenen Versicherungsnehmerkreises und die Zusage an die Mitglieder dieses Kreises, für den Anschriftennachweis bei Zustandekommen eines Versicherungsvertrages eine geringe Vergütung zu zahlen, gestattet. |