Sie sind hier: Wettbewerbsrichtlinien > Allgemeiner Teil > B. Grundsätze für den Abschluss von Vertreterverträgen > I. Pflichten der Versicherungsunternehmen und der Generalagenten
 
 Übersicht
 

 Versicherungsvertrag

  Versicherungsaufsicht
  Pflichtversicherung
  Versicherungsteuer
  Wettbewerbsrichtlinien
 Service
  Impressum
  Nutzungsbedingungen

 

 

WettbRiLi > 11. Verbot des Abschlusses von Vertreterverträgen mit Versicherungsmaklern
Die Verbindung der Tätigkeiten von Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter bringt die Gefahr von Interessenkollisionen und einer Täuschung der Versicherungsnehmer mit sich. Die Tätigkeiten sind deshalb ihrer Aufgabenstellung nach miteinander unvereinbar. Dieser Unvereinbarkeit widerspricht es, Vertreterverträge mit Versicherungsmaklern oder mit juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen Versicherungsmakler unmittelbar oder mittelbar beteiligt oder in denen Versicherungsmakler tätig sind, abzuschließen.
   

Vorheriger Paragraph:
10. Verbot des Abschlusses von Vertreterverträgen mit Mitgliedern der Vorstände der Versicherungsunternehmen

Nächster Paragraph:
12. Verbot des Abschlusses von Vertreterverträgen mit Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe

 

Link-Tipps:

 

 

 

 

 
Alle Gesetzestexte ohne Gewähr. Bitte beachten Sie die Nutzungsbedingungen.