| Hauptberufliche Vertreter dürfen erst verpflichtet werden, wenn |
| a) | eine Auskunft bei der Auskunftsstelle über den Versicherungsaußendienst e.V. (AVAD), Hamburg, eingeholt ist; |
| b) | ein lückenloser Lebenslauf und ein von der Polizeibehörde des ständigen Wohnortes des Bewerbers ausgestelltes Führungszeugnis jüngsten Datums in Urschrift vorliegt; |
| c) | sich hiernach unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der Aufsichtsbehörde und der Auskünfte der AVAD keine Bedenken gegen die Verpflichtung ergeben. |
| Das gleiche gilt, wenn ein nebenberuflicher Vertreter künftig hauptberuflich tätig werden soll. |
| Probeverträge sind nach Ablauf von spätestens 6 Wochen zu lösen, wenn das Führungszeugnis bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegt. |
| Bei nebenberuflichen Vertretern, deren Tätigkeit erheblich wird, ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses verlangt werden soll. |
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