Sie sind hier: Wettbewerbsrichtlinien > Allgemeiner Teil > B. Grundsätze für den Abschluss von Vertreterverträgen > I. Pflichten der Versicherungsunternehmen und der Generalagenten
 
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WettbRiLi > 9. Auskunftseinholung und polizeiliches Führungszeugnis
Hauptberufliche Vertreter dürfen erst verpflichtet werden, wenn
a)eine Auskunft bei der Auskunftsstelle über den Versicherungsaußendienst e.V. (AVAD), Hamburg, eingeholt ist;
b)ein lückenloser Lebenslauf und ein von der Polizeibehörde des ständigen Wohnortes des Bewerbers ausgestelltes Führungszeugnis jüngsten Datums in Urschrift vorliegt;
c)sich hiernach unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der Aufsichtsbehörde und der Auskünfte der AVAD keine Bedenken gegen die Verpflichtung ergeben.
Das gleiche gilt, wenn ein nebenberuflicher Vertreter künftig hauptberuflich tätig werden soll.
Probeverträge sind nach Ablauf von spätestens 6 Wochen zu lösen, wenn das Führungszeugnis bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegt.
Bei nebenberuflichen Vertretern, deren Tätigkeit erheblich wird, ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses verlangt werden soll.
   

Vorheriger Paragraph:
8. Abwerbung von Vertretern

Nächster Paragraph:
10. Verbot des Abschlusses von Vertreterverträgen mit Mitgliedern der Vorstände der Versicherungsunternehmen

 

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