Sie sind hier: Wettbewerbsrichtlinien > Allgemeiner Teil > B. Grundsätze für den Abschluss von Vertreterverträgen > I. Pflichten der Versicherungsunternehmen und der Generalagenten
 
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WettbRiLi > 8. Abwerbung von Vertretern
Es ist unzulässig, Vertreter zu einer vertragswidrigen Übernahme einer zusätzlichen Vertretung zu verleiten oder planmäßig zum Nachteil eines oder mehrerer Mitbewerber oder durch unlautere Mittel abzuwerben.
   

Vorheriger Paragraph:
7. Kein wahlloses Anbieten von Vertretungen

Nächster Paragraph:
9. Auskunftseinholung und polizeiliches Führungszeugnis

 

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