| Es ist unzulässig, wahllos Schreiben zu versenden mit der Bitte, die Anschriften von Vertretern mitzuteilen. |
| Das gleiche gilt, wenn wahllos Werbeschreiben versandt werden, mit denen die Übertragung von Vertretungen angeboten wird. Insbesondere ist es nicht statthaft, wahllos Werbeschreiben zu versenden, mit denen die Übertragung von Vertretungen solchen Personen angeboten wird, von denen bekannt ist, dass sie bereits für andere Versicherungsunternehmen oder Generalagenten tätig sind. Das gilt auch, wenn das Angebot für Versicherungszweige gemacht wird, von denen angenommen wird, dass sie der Vertreter nicht vertritt. |
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