Sie sind hier: Wettbewerbsrichtlinien > Allgemeiner Teil > B. Grundsätze für den Abschluss von Vertreterverträgen > I. Pflichten der Versicherungsunternehmen und der Generalagenten
 
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WettbRiLi > 6. Anwerbung von Vertretern
Bei der Anwerbung von Vertretern dürfen keine irreführenden Angaben gemacht, insbesondere keine günstigeren Vertragsbedingungen, Verdienst- oder Aufstiegsmöglichkeiten vorgespiegelt werden, als tatsächlich geboten werden oder geboten werden können. Die in Aussicht gestellten Möglichkeiten sollen jedem Bewerber bei normalen Leistungen, nicht nur in Einzelfällen unter besonders günstigen Voraussetzungen erreichbar sein.
Bei der öffentlichen Anwerbung selbständiger Vertreter i. S. d. §§ § 84, § 92 HGB dürfen keine ziffernmäßigen Hinweise auf die Höhe der Verdienstmöglichkeiten gegeben werden. Provisionssätze oder Mindesteinkommen dürfen nicht genannt werden. Zusätze wie "Fachkenntnisse nicht erforderlich" sind ohne Hinweis auf eine sorgfältige Einarbeitung unzulässig.
Bei der Anwerbung selbständiger Vertreter in der Presse muss der Werbende seine Firma und Anschrift angeben; Chiffreanzeigen sind unzulässig. Dies gilt nicht für Anzeigen in der Versicherungsfachpresse. Jede Anzeige soll auch einen Laien erkennen lassen, ob hauptberufliche oder nebenberufliche Vertreter gesucht werden.
Eine Anwerbung von Vertretern liegt auch vor, wenn dritte Personen um Bekanntgabe geeigneter Bewerber gebeten werden. Für den Nachweis von Bewerbern darf eine Vergütung öffentlich nicht zugesagt werden.
   

Vorheriger Paragraph:
5. Gebot der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit

Nächster Paragraph:
7. Kein wahlloses Anbieten von Vertretungen

 

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