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WettbRiLi > 5. Gebot der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit
Vertreter müssen die erforderliche Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit besitzen.
   

Vorheriger Paragraph:
4. Verantwortlichkeit der Vorstände

Nächster Paragraph:
6. Anwerbung von Vertretern

 

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