| Die Vorstände der Versicherungsunternehmen sind für die Führung des Wettbewerbs verantwortlich. Ihnen obliegt damit auch die Aufsicht über die Werbung der Vertreter, insbesondere über Inhalt und Gestaltung aller Werbemittel. Diese dürfen daher nur mit vorheriger Zustimmung des Vorstandes verwendet werden. |
| Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt nicht für die Werbung, mit der selbständige Vertreter in allgemeiner Form auf ihre Tätigkeit hinweisen, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart ist. |
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