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WettbRiLi > 3. Verbot der Verunglimpfung
Im Wettbewerb haben unwahre oder abschätzige Äußerungen über andere Versicherungsunternehmen oder Vertreter zu unterbleiben.
Wer im Wettbewerb über andere Versicherungsunternehmen oder Vertreter Behauptungen aufstellt oder verbreitet, die diese schädigen können, kann sich einer Unterlassungsklage aussetzen und sich strafbar und schadenersatzpflichtig machen.
   

Vorheriger Paragraph:
2. Sicherung des Vertrauens in die Versicherungswirtschaft und Wahrung der guten kaufmännischen Sitten

Nächster Paragraph:
4. Verantwortlichkeit der Vorstände

 

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