|
|
Sie sind hier: Startseite > Versicherungsvertragsgesetz > § 191 Abweichende Vereinbarungen
VVG § 191 Abweichende Vereinbarungen
Von § 178 Abs. 2 Satz 2 und den §§ 181, 186 bis 188 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen werden.
|
Als Versicherungs-vermittler sollten Sie Ihr Unternehmen in das Vermittlerverzeichnis eintragen.
|