|
|
Sie sind hier: Startseite > Versicherungsvertragsgesetz > § 146 Bestätigungs- und Auskunftspflicht des Versicherers
VVG § 146 Bestätigungs- und Auskunftspflicht des Versicherers
Der Versicherer ist verpflichtet, einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, die Anmeldung zu bestätigen und auf Verlangen Auskunft über das Bestehen von Versicherungsschutz sowie über die Höhe der Versicherungssumme zu erteilen.
|
Als Versicherungs-vermittler sollten Sie Ihr Unternehmen in das Vermittlerverzeichnis eintragen.
|